Riester-Rente ist eine vom Staat durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten geförderte, privat finanzierte Rente in Deutschland.
Daher gehört sie zur sogenannten 3. Säule bzw. 2. Schicht der Altersvorsorge. Die Förderung ist durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) eingeführt worden und in den §§ 10a, 79 ff. Einkommensteuergesetz geregelt.
Riester Rente vergleich
Eigenschaften der Riester-Rente
Alle zulagenberechtigten Personen können eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung aufbauen.- Gemäß den Zertifizierungsvoraussetzungen muss der Anbieter zum Beginn des Auszahlungszeitpunktes mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge garantieren.
- Es wird eine lebenslange Rente in gleichbleibender oder steigender Höhe gezahlt. Bei Tod des Versicherten vor Ende der vereinbarten Garantiezeit kann der Ehepartner die Rente für diese Zeit weiter beziehen.
- Zur Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum zur Altersvorsorge können bis zu 75% oder 100% des Kapitals entnommen werden. Für vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossene Verträge gilt die Mindestsumme noch übergangsweise für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von 10.000 Euro. Die Höchstsumme und die Verpflichtung, das entnommene Kapital zurückzuzahlen, wurden abgeschafft.
- Darlehen zur Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum sind förderfähig. Es genügen die Tilgungsbeiträge, um die Förderungen zu erhalten.
- Das Kapital, das sich in einem Riester-Vertrag befindet, bleibt bei der Anrechnung von Vermögen unberücksichtigt.
- Das angesparte Kapital kann, wenn auch gebührenpflichtig, auf einen anderen Tarif beim selben Anbieter oder auf einen anderen (ggf. leistungsfähigeren) Anbieter übertragen werden. Zu beachten ist, dass zum Zeitpunkt der Übertragung weniger Kapital angespart sein kann, als Sparbeiträge in Summe eingezahlt wurden. Gründe dafür können u. a. Abschlusskosten und Provisionen oder schlechte Kursentwicklung bei Fonds sein.
- Das Guthaben im Riester-Sparkonto ist während der Ansparphase pfändungssicher.
Förderberechtigung
Zulagenberechtigter Personenkreis
Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben zur Zeit folgende Personen (geregelt in § 10a EStG), wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Diese Personen sind unmittelbar Zulageberechtigt:- rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,
- rentenversicherungspflichtige Selbstständige (z. B. Handwerker und über Künstlersozialkasse versicherte Künstler)
- Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
- Bezieher von Arbeitslosengeld (einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen),
- Bezieher von Krankengeld,
- ALG-II-Empfänger über § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (z. B. bei Pflege von Angehörigen im Haushalt),
- Wehr- und Zivildienstleistende,
- geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag aufgestockt wird,
- Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren,
- Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird,
- Amtsträger
- vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen,
- Kindererziehende (bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, dies gilt für das gesamte Jahr)
Mittelbar zulageberechtigter Personenkreis
Diese können unter Umständen einen beitragsfreien abgeleiteten Riestervertrag führen:- die Ehepartner aller Zulagenberechtigten, sofern sie nicht selbst zu den oben genannten Personen gehören (geregelt in § 79 Satz 2 EStG)
Nicht zulagenberechtigter Personenkreis
Folgende Personenkreise sind nicht anspruchsberechtigt:- nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige,
- Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung (z. B. Apotheker, Ärzte, Tierärzte und Architekten - sog. verkammerte Berufe),
- geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken,
- Altersrentner,
- Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit und
- Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind.
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